Prüfungstermine (Haupt- und Nebentermine) müssen zumindest zwei Wochen im Vorhinein bekanntgegeben werden. (Prüfungsordnung 2.3)

Eine nicht bestandene abschließende Prüfung einer Lehrveranstaltung kann zweimal wiederholt werden, wobei die zweite Wiederholung (also der 3. Antritt) als kommissionelle Prüfung durchzuführen ist, die mündlich oder schriftlich (oder kombiniert) durchgeführt werden kann. (Prüfungsordnung 3.1)

Es besteht bei jedem Prüfungstermin Antrittspflicht. Für eine abschließende Prüfung einer Klausur oder LV kannst du dir allerdings aussuchen, ob du beim 1. oder 2. Termin zur Prüfung antrittst. (Vorsicht: Falls du den 2. Antritt wählst, verlierst du automatisch den 1. Antritt und hast, falls du den 2. Antritt nicht bestehen sollten, direkt eine kommissionelle Prüfung)

Studierende haben das einmalige Recht auf Wiederholdung eines Studienjahres in Folge einer negativ beurteilten kommissionellen Prüfung. Die Wiederholung ist bei der Studiengangsleitung binnen eines Monats ab Mitteilung des Prüfungsergebnisses bekannt zu geben. (Prüfungsordnung 3.1)

Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung der oder dem Studierenden bekannt zu gegeben. (Prüfungsordnung 4.2)

Schriftliche Arbeiten sind möglichst innerhalb von zwei Kalenderwochen zu korrigieren. Die Beurteilung muss spätestens vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung den Studierenden zur Kenntnis gebracht werden.

Für Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter (regelmäßige Prüfungen während des Semesters) hat die Beurteilung bis spätestens vier Wochen nach der letzten beurteilungsrelevanten Leistungserbringung zu erfolgen. (Prüfungsordnung 2.10)

Kommissionelle Prüfungen können schriftlich (auch elektronisch), mündlich oder auch kombiniert durchgeführt werden, wobei dann beide Teile in die Beurteilung eingehen müssen. (Prüfungsordnung 3.1 & 3.2)

Die lehrveranstaltungsbezogene kommissionelle Prüfung wird vor einem dreiköpfigen Prüfungssenat (Prüfer:in, Studiengangsleiter:in und Vortragende:r mit entsprechender Qualifikation im Prüfungsfach) abgelegt. (Prüfungsordnung 5.2)

Beurteilungen bei mündlichen Prüfungen müssen direkt nach Antritt bekannt gegeben werden. Bei rein schriftlichen Prüfungen hat der Prüfungssenat vier Wochen Zeit für eine Benotung. (Prüfungsordnung 5.7)

Eine offensichtlich schlechte psychische bzw. physische Verfassung der/des Prüfungskandidat:in vor Beginn der Prüfung kann zum Ausschluss von Prüfungen durch die/den Prüfer:in führen. Dies gilt dann als ausreichend begründetes Fernbleiben. 

Die Prüfung bleibt unbeurteilt und wird nicht auf die Gesamtzahl der Wiederholungen angerechnet. (Prüfungsordnung 12.3)

Aus folgenden Gründen können Prüfungen abgebrochen und durch die/den Prüfer:in bzw. durch die/den Vorsitzende:n des Prüfungssenats für nichtig erklärt werden:

  • Eine plötzlich auftretende schlechte psychische bzw. physische Verfassung der/des Prüfungskandidat:in während der Prüfung,
  • höhere Gewalt wie z.B. Stromausfall und dadurch bedingt die Undurchführbarkeit der Prüfung.

Der abgebrochene Prüfungsteil bleibt unbeurteilt und wird nicht auf die Gesamtzahl der Wiederholungen angerechnet. (Prüfungsordnung 12.4)

Ja – Mündliche Prüfungen sind öffentlich zugänglich, wobei der Zutritt auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Personen beschränkt werden kann. Die Beschränkung liegt bei der/dem Prüfer:in. (Prüfungsordnung 4.1)

Nein, du musst nicht alle Fächer wiederholen – Die Studiengangsleitung legt Prüfungen und Lehrveranstaltungen für die Wiederholung des Studienjahres fest, wobei nicht bestandene Prüfungen und Lehrveranstaltungen jedenfalls wiederholt werden müssen. Bestandene Prüfungen und Lehrveranstaltungen nur, sofern es der Zweck des Studiums erforderlich macht. (Prüfungsordnung 3.5)

Ja – Die Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse beschränkt sich grundsätzlich nicht nur auf positiv absolvierte Prüfungen anderer Bildungseinrichtungen, sondern umfasst auch erworbene Kompetenzen aus der beruflichen Praxis nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse. (Prüfungsordnung 14.5)

Anträge müssen bis spätestens zwei Wochen nach Beginn der anzuerkennenden Lehrveranstaltung bei der Studiengangsleitung / Lehrgangsleitung eingelangt sein. (Prüfungsordnung 14.4)

Für eine Anerkennung brauchst du überprüfbare offizielle Dokumente bzw. bestätigte Tätigkeitsbeschreibungen bei Anerkennungen aus der beruflichen Praxis. Diese müssen zumindest Angaben über die ausstellende Institution, das Datum der Ausstellung, Lehrinhalte bzw. Lernergebnisse und Umfang enthalten (SWS, ECTS oder Entsprechendes). (Prüfungsordnung 14.5)

Mittlerweile funktioniert die Anrechnung ganz leicht im CIS unter “Mein CIS” > “Anrechnungsanträge” > “Neue Anrechnung”

Welche Vorbildung jedoch angerechnet wird, entscheidet im Einzelfall die Studiengangsleitung.

Für alle Lehrveranstaltungen besteht grundsätzlich Anwesenheitspflicht, sofern dies nicht durch die didaktische Form anders vorgesehen ist. (Prüfungsordnung 15.1)

In Bezug auf die Präsenzzeit ist eine lehrveranstaltungsbezogene Anwesenheitsvorgabe festgelegt, welche in der Studiengangsordnung deines Studienganges angeführt ist. (Diese findest du im CIS unter “Studium” > “Departments” > “*dein jeweiliges Department*” > “*dein jeweiliges Studium*” > “Studienordnung” > “Studien- und Prüfungsordnung” > “Studiengangsordnung”) (Prüfungsordnung 15.2)

Das Nichterfüllen einer lehrveranstaltungsbezogenen Anwesenheitsvorgabe ist mit einer negativen Beurteilung der Lehrveranstaltung gleichzusetzen. Als “Kompensation” verlierst du in der Regel dann deinen 1. Prüfungsantritt. (Prüfungsordnung 15.3)

Es kann nicht rein gegen die negative Beurteilung einer Prüfung berufen werden, sondern nur bei einem mit der Prüfung in Zusammenhang stehenden Verfahrensfehler. Liegt ein solcher Verfahrensfehler vor, kann innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnisnahme der negativen Beurteilung eine Beschwerde bei der Studiengangsleitung bzw. dem Kollegium eingereicht werden. Diese muss schriftlich erfolgen. (Das Kollegium vertritt die Anliegen der Studierenden und Lehrenden)

Wurde die  Prüfung von der Studiengangsleitung durchgeführt, so ist die Beschwerde beim Kollegium der Fachhochschule Burgenland (Kontakt zur Leitung des Fachhochschulkollegiums – gernot.hanreich@fh-burgenland.at) in schriftlicher Form einzureichen. (Prüfungsordnung 13.3)

Als Studierende:r hast du die Möglichkeit, gegen Entscheidungen der Studiengangsleitung  eine Beschwerde an das Kollegium einzubringen. Diese Beschwerde ist in schriftlicher Form innerhalb von zwei Wochen nach der betreffenden Entscheidung der Studiengangsleitung an den Leiter des Kollegiums zu richten. (Prüfungsordnung 13.6)

Ja! Eine Unterbrechung des Studiums ist bei der Studiengangsleitung zu beantragen. Die Gründe der Unterbrechung und die beabsichtigte Fortsetzung des Studiums sind nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Zwingende persönliche, gesundheitliche oder berufliche Gründe werden berücksichtigt. Einem Antrag aufgrund von längeren und ein Studium in entsprechender Form unmöglich machenden Krankheiten, Schwangerschaft oder Ableistung von Wehr- oder Zivildienst wird jedenfalls stattgegeben. (Prüfungsordnung 11.1)

Die Unterbrechung des Studiums wird in der Regel für maximal ein Studienjahr genehmigt und kann in Studiengängen bei Vorliegen geeigneter Gründe maximal um ein weiteres Jahr verlängert werden. (Prüfungsordnung 11.2)